Das jüngste Urteil des europäischen Gerichtshofs (EUGH) sorgt derzeit für reichlich Gesprächsstoff. In diesem wurde beschlossen, dass die Zahlung per SEPA-Lastschrift nicht vom Wohnort des Käufers abhängig gemacht werden darf, dies sei ein Verstoß gegen die SEPA Verordnung.
Hintergrund war die Klage eines österreichischen Fahrgastes der Deutschen Bahn, der eben genau diese Einschränkung bei der Zahlung erfahren musste. Der DB Konzern legte in seinen Beförderungsbedingungen bisher fest, dass die Zahlungsmethode SEPA-Lastschriftverfahren nur für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland möglich ist. Der EUGH entschied allerdings, dass ein Händler mit Zulassung der Zahlungsmethode nicht automatisch die Befugnis hat, dem Käufer vorzuschreiben, in welchem Land er sein Konto führt. Für viele Betroffene bringt diese Entscheidung einen erheblichen Nachteil mit sich. Einige sprechen daher sogar vom Ende der Lastschrift in Europa.
Das Risiko für Händler mit Online-Shop ist bei einem Lastschriftverfahren relativ hoch. Ist das Konto des Verbrauchers nicht ausreichend gedeckt, so wird die Lastschrift zurückbelastet. Zudem können Kunden ohne Angabe eines Grundes innerhalb von 8 Wochen der Lastschrift widersprechen. In Deutschland besteht allgemein jedoch eine recht hohe Zahlungsbereitschaft, was das Risiko minimiert. Zudem können Händler auch rückbelastete Lastschriften vom Kunden einfordern, da das deutsche Rechtssystem hierfür entsprechende Prozesse hat. Hierzulande kann auch die Bonität der Verbraucher geprüft werden, wollen diese per Lastschrift zahlen. Das ist für die Händler eine wichtige Absicherung bei dieser Zahlungsmethode. Im Ausland gestaltet sich die Bonitätsprüfung allerdings deutlich schwieriger. Darf ein Händler seine Bedingungen für Zahlungen also nicht an die Länder anpassen, so trägt er ein enorm hohes Risiko, das in den meisten Fällen dazu führen wird, sich gegen das Angebot der Lastschrift zu entscheiden. Die gute Nachricht für Verbraucher: Viele Unternehmen werden weiterhin das SEPA-Lastschriftverfahren anbieten. Das Urteil untersagt schließlich nicht, dass ein Händler eine Lastschrift nach der negativer Bonitätsprüfung nicht abweisen darf. Wie sich das Schicksal der Zahlungsmethode nun entwickeln wird, bleibt also erstmal abzuwarten.