Im Januar 2016 ist die Verordnung zur Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) in Kraft getreten. Die OS-Plattform ist Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer, die Streitigkeiten von Online-Rechtsgeschäften außergerichtlich beilegen möchten. Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, müssen seither auf die OS-Plattform verlinken. Die News zu dieser Informationspflicht finden Sie hier.
Zum 1. Februar 2017 werden nun neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft treten. Nach diesen müssen die Online-Händler ab diesem Zeitpunkt auf ihrer Website und in den AGB darüber informieren, inwieweit sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nur für Unternehmen einiger weniger Branchen. Nach Entstehen einer Streitigkeit muss der Händler dem Verbraucher die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Name und Anschrift benennen. Ferner muss er nochmals angeben, ob er zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bereit ist.
Händler, die zum 31. Dezember 2016 zehn Beschäftigte oder weniger hatten, sind vom Gesetz privilegiert: sie müssen nur einen Teil der genannten Informationspflichten erfüllen. Bei Nichtbeachtung der Informationspflichten setzt man sich dem Risiko von Abmahnungen aus.