Der Rat der Europäischen Union hat die Mehrwertsteuerreform für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Dienstleistungen und den grenzüberschreitenden Online-Handel beschlossen. Diese Reform wird für B2C-Unternehmen, die Waren an Endverbraucher liefern, zwar erst im Januar 2021 und für B2B-Lieferungen 2022 in Kraft treten, die Vorkehrungen müssen jedoch schon jetzt getroffen werden. Neuste Einigungen wurden hierzu am 12. März 2019 erzielt.
Folgende Regelungen beinhaltet die Reform:
- Betreiber elektronischer Schnittstellen (dazu zählen: Online-Marktplätze, Plattformen, auf denen Dritte Services anbieten und Online-Shops, die ihren Kunden B2B-Verkaufsmöglichkeiten über einen eigenen Marktplatz eröffnen) müssen für Waren unter 150 Euro, die Händler aus Drittländern in die EU verkaufen, die Umsatzsteuer abführen.
- Innerhalb der EU wird ein allgemeiner Mehrwertsteuerschwellenwert von 10.000 Euro festgelegt.
- Händler müssen die Mehrwertsteuer nicht mehr in jedem Land gesondert abführen, sondern nur über einen One-Stop-Shop in ihrem Heimatland.
- Wer Fullfillment-Dienstleister in einem EU-Mitgliedsstaat nutzt (z.B. Amazon), muss weiterhin mit den örtlichen Finanzbehörden zusammenarbeiten.
- Für B2B-Shops sind grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU nicht mehr umsatzsteuerfrei.
Quelle: Internet World Business