Überbrückungshilfe III – Investieren Sie jetzt in die Digitalisierung

Überbrückungshilfe III

Seit dem 10. Februar 2021 kann der Antrag auf die Überbrückungshilfe III gestellt werden. Erstmals gelten im Rahmen der Überbrückungshilfe III auch Investitionen in die Digitalisierung als erstattungsfähige Kosten.

Update: Verlängerung der Antragsfrist bis Ende Oktober 2021

Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Fristen für Erstanträge und Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe III sowie für Anträge zur Neustarthilfe bis zum 31. Oktober 2021. Damit soll den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit gegeben werden, ihre Anträge auf Basis der wirtschaftlichen Entwicklungen stellen zu können.

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Welche Eckdaten gelten für die Überbrückungshilfe III?

Die Überbrückungshilfe III gilt für alle Unternehmen, die Corona bedingte Verluste verzeichnen, unabhängig davon, ob Sie von staatlichen Schließungen im Rahmen des Lockdowns betroffen sind, oder nicht. Förderzeitraum ist vom 01. November 2020 bis zum 30. Juni 2021, der maximale Förderbetrag beträgt 20.000 Euro.

Welche Voraussetzungen müssen für die Überbrückungshilfe III erfüllt werden?

Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro, sofern sie in einem Monat des genannten Förderzeitraums einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 erlitten haben. Die Unternehmensgründung muss zudem vor dem 30. April 2020 erfolgt sein.

Bei einem Umsatzrückgang von 30-50% werden 40% der förderfähigen Fixkosten erstattet. Bei 50-70% Rückgang sind es 60% und bei einem Rückgang von über 70% werden 90% der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Ein Beispiel: Sie bauen einen Onlineshop auf, die Gesamtkosten betragen 15.000 Euro. Im oben genannten Förderzeitraum hatte Ihr Unternehmen einen Umsatzrückgang von 30%. Das bedeutet, dass 40% der Gesamtkosten Ihres Online-Shops erstattet werden, also 6.000 Euro.

Erstattung von Kosten durch Investitionen in die Digitalisierung

Bisher zählten zu den erstattungsfähigen Fixkosten für die Überbrückungshilfe beispielsweise Mieten, Leasingraten, Zinsaufwendungen oder Stromkosten. Erstmals werden nun auch Investitionen in die Digitalisierung einmalig mit bis zu 20.000 Euro als förderfähig angesehen. Darunter fallen unter anderem der Auf- und Ausbau eines Online-Shops sowie Eintrittskosten auf großen Plattformen und Marktplätzen wie Amazon.

Die Antragsstellung ist seit dem 10. Februar möglich und ist von einem „prüfenden Dritten“, also zum Beispiel einem Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen. Bis zum 31. August 2021 kann der Antrag noch gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe III kann auch beantragt werden, wenn man vorher andere Hilfen erhalten hatte. Die Auszahlung ist bereits ab März 2021 geplant.

Am Ende des Programms müssen die erwarteten Umsatzeinbrüche mit den tatsächlichen abgeglichen werden. Bei Überförderung werden Rückzahlungen fällig, bei Unterförderung sind aber auch Nachzahlungen an den Antragssteller möglich.

Möchten Sie in Ihre Digitalisierung investieren und Ihren Onlineshop auf- oder ausbauen? Wir beraten Sie gerne.

Warnung vor Phishing-Mails: Es kursieren E-Mails mit einem falschen Antragsformular für eine „Überbrückungshilfe Teil 3“. Öffnen Sie diese E-Mail nicht, nutzen Sie nur die Antragsformulare der Bundesregierung.