Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil gefällt, dass Kunden bei Reklamationen schwerer oder sperriger Waren entlasten soll. So müsse sich im Falle von Mängeln an der Ware unter Umständen nicht der Kunde, sondern vielmehr der Händler um den Abtransport der Bestellung kümmern. Geklagt hatte in diesem Zusammenhang ein Kunde, der ein Partyzelt reklamieren wollte und sich weigerte für den Rücktransport des 5 x 6 Meter großen Exemplars zu sorgen. Die Luxemburger Richter urteilten im konkreten Fall zu Gunsten des Kunden, es sei ihm nicht zuzumuten, den Rücktransport zu veranlassen.
Das Urteil wirft nun neue Fragen bei Onlinehändern auf, da nicht explizit definiert wurde, in welchen Fällen der Händler die Verantwortung für den Rücktransport trägt. Unklar ist ebenfalls, ob es einem Kunden zuzumuten ist, die Entsorgung von Waren zu übernehmen, die der Händler neu liefert, ohne die erste Lieferung zurückzuverlangen. Ebenso stellt sich die Frage, welche Kosten der Händler geltend machen kann, sollte sich die Beschwerde des Kunden als nicht berechtigt herausstellen. Klar ist nur, dass es für Händler schwieriger wird, große Artikel zu verkaufen und im Schadensfall den Rücktransport einzuleiten. Dies dürfte vor allem für Händler von schlecht zu transportierenden Waren wie Möbeln, Fitnessgeräten oder Haushaltsgroßgeräten eine große Herausforderung darstellen.
Quelle: t3n